Wohnungskündigung: Wer eine intakte Bausubstanz niederreißen will, darf "gestoppt" werden
Ist erkennbar, dass ein Investor ein Gebäude mit vermieteten Wohnungen trotz einer
"intakten Bausubstanz" abreißen will, hat er es also aus spekulativen
Gründen erworben, so brauchen Mieter nicht auszuziehen, wenn ihnen eine
Kündigung "zwecks Verwertung" ausgesprochen wird. Dazu das
Landgericht Berlin: Ein Wohnraummietverhältnis kann gekündigt werden, wenn der
Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses "an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert ist und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde". Dies wurde dem (neuen)
Vermieter auch attestiert. Doch hatte er sich damit verspekuliert, dass er ein
Gebäude dem Boden gleichmachen und durch ein neues Bauwerk ersetzen wollte, das
"intakt und nicht sanierungsbedürftig" war. (LG Berlin, 67 S 207/14)
Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büse