Modernisierungsmaßnahme:
Üblicher Baulärm ist kein Weigerungsgrund
Wird die Außenhaut eines Mietwohnhauses gedämmt und handelt es sich dabei um
"übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen
eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten", so sind die damit
verbundenen gewöhnlichen Arbeiten als ortsüblich hinzunehmen, auch wenn sie Lärm
und Staub in "normalem Maß" mit sich bringen. (LG Berlin, 63 T 2/16)
Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büse