Eigentumswohnung: Änderung des "laufenden" Umlageschlüssels nur bei "besonderen Umständen"
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass auch ein in der Teilungserklärung vereinbarter
Umlageschlüssel durch Beschluss geändert werden kann. Allerdings darf das nicht
rückwirkend geschehen, da die Eigentümer darauf vertrauen dürfen, dass die bis
zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin
geltenden Schlüssel umgelegt werden. Lediglich „besondere Umstände" könnten zur
Folge haben, dass davon abgewichen wird (zum Beispiel, wenn der bisherige
Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktisch ist oder zu „grob
unbilligen Ergebnissen" führt). Darüber hinaus müsse die Änderung des
Umlageschlüssels für die Eigentümer transparent sein. Es reiche nicht, den
geänderten Schlüssel einfach auf die Jahresabrechnung anzuwenden und dann die
Eigentümer abstimmen zu lassen. (BGH, V ZR 202/09)
Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büse